Recht praktisch: Eigentümer, bitte melden!

Rechtstipps
21.09.2021

Von: Mag. Dominik Leiter
Dominik Leiter, Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien, gibt in der KFZ Wirtschaft nützliche juristische Tipps für die Praxis. Diesmal erklärt er, was hinter der sperrige Abkürzung „WiEReG“ steckt. 

Mittlerweile hat sich die etwas sperrige Abkürzung „WiEReG“ bzw. die Existenz des damit bezeichneten „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes“ hoffentlich in die Köpfe aller Betroffenen eingebrannt. Aus Anlass einiger Änderungen des WiEReG im vergangenen und heurigen Jahr soll dieser Artikel allen Interessierten einen kurzen Überblick verschaffen und den einen oder anderen vor potenziellen Strafen bewahren. Im Prinzip ist es recht simpel: Seit der Einführung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes im Jahr 2018 sind „Rechtsträger“ verpflichtet, ihre „wirtschaftlichen Eigentümer“ festzustellen und zu melden.

Unter den Begriff „Rechtsträger“ im Sinne des WiEReG fallen unterschiedliche Arten von juristischen Personen, wie allen voran GmbHs, Offene Gesellschaften (OGs) und Kommanditgesellschaften (KGs). 

„Wirtschaftliche Eigentümer“ sind stets natürliche Personen. Und zwar zum einen als direkte wirtschaftliche Eigentümer solche, die an dem Rechtsträger zu mehr als 25 % beteiligt sind, und zum anderen als indirekte wirtschaftliche Eigentümer solche, die einen oder mehrere Rechtsträger kontrollieren, die zu mehr als 25 % an dem Rechtsträger beteiligt sind. Sollte kein wirtschaftlicher ­Eigentümer festgestellt werden können, sind ­subsidiär die Mitglieder der obersten Führungsebene eines Rechtsträgers als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Von der Meldepflicht befreit sind insbesondere OGs und KGs, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind, GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind, und Einzelunternehmen.

Im vergangenen Jahr wurde die Meldepflicht noch etwas verschärft. Während bisher nur bei Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer eine Meldung zu erstatten war, muss fortan auch ohne Änderung jährlich eine Meldung zur Bestätigung der gemeldeten Daten abgegeben werden. Die Frist für die jährliche Meldung beträgt vier Wochen ab Fälligkeit der jährlichen Überprüfung dieser Daten. Bei beachtlichen Änderungen beträgt die Meldefrist weiterhin vier Wochen ab Bekanntwerden der Änderung.
Da bei Nichteinhaltung der Meldepflichten Strafen von bis zu 200.000 Euro drohen, sollten Sie auf jeden Fall sichergehen, dass Sie in Sachen WiEReG gut aufgestellt sind. Denn wie so oft gilt auch in diesem Fall: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.