Zweirad-Pickerl: Begutachtungsintervall verlängert

Pickerl
23.01.2020

 
Für Zweiräder gilt ein neues §57a-Begutachtungsintervall - auch rückwirkend.

Am 3. Juli 2019 wurde die 37. Novelle des Kraftfahrgesetz im Nationalrat beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgte am 31. Juli 2019 durch das BGBl. I Nr. 78/2019. Eine wesentliche Änderung ist dabei die Umstellung des Begutachtungsintervalls für die periodische Fahrzeugüberprüfung von Zweirädern der Fahrzeugklasse L. Das bisherige Überprüfungs-Intervall von 1-1-1 Jahren wird per 1. März 2020 auf 3-2-1 Jahre geändert.

Diese neuen Begutachtungsfristen für die Fahrzeugklasse L gelten auch für bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, kann die Ausfolgung einer neuen Begutachtungsplakette mit neu gelochtem nächsten Begutachtungstermin verlangen. Hierfür muss sich der Zulassungsbesitzer an die Zulassungsstelle – und NICHT an die ermächtigte § 57a-Begutachungsstelle – wenden.

Bundesinnungsmeister Josef Harb bedauert die Verlängerung der Begutachtungsfristen für diese besonders gefährdete Fahrzeugklasse. Er verweist auf die österreichweit koordinierte Stellungnahme der WKÖ, welche die Auffassung der Bundesinnung Fahrzeugtechnik geteilt hat. Darin wird gerade auf die Presseaussendung der Statistik Austria vom 29.04.2019 verwiesen, die einen Anstieg der Unfälle mit Motorrad festgestellt wurde (die Zahl der Motorradtoten stieg um 23% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum). Daher gilt es, so weiter in dieser Stellungnahme, ein höheres Bewusstsein bei den Lenkern für den ordnungsgemäßen Zustand von Kraftfahrzeugen zu schaffen.

Bundesinnungsmeister Josef Harb unterstreicht nachdrücklich: „Aus unserer Sicht ist ein verlängertes Überprüfungsintervall, insbesondere bei der Fahrzeugklasse L das falsche Signal.“